Satzung

des Vereins „Förderkreis der Hermann-Sinsheimer-Grundschule, Freinsheim e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Hermann-Sinsheimer-Grundschule, Freinsheim e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Sitz des Vereins ist 67251 Freinsheim.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Belange der Grundschule und ihrer Schülerinnen und Schüler.

  2. Der Förderkreis ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Grundschule.

  3. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere dadurch, dass Lehr- und Lernmittel ergänzt und sonstige, den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen ermöglicht werden, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Des Weiteren dadurch, dass Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschafts­veranstaltungen der Schule gefördert sowie andere, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdigen Anliegen unterstützt werden. Seine Hilfe gilt auch bedürftigen Schülerinnen und Schülern in besonderen Situationen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  5. Alle Mittel des Vereins sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitglieder­ver­samm­lung auf Antrag herbeiführen.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Jedes Mitglied, das zwei Jahre mit der Beitragszahlung in Verzug ist, scheidet aus dem Verein aus. Mitglieder können aus wichtigen Gründen durch die Mitglieder­ver­samm­lung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglieder des Vereins leisten einen jährlichen Beitrag, soweit sie eigenes Einkommen haben.

  2. Die Mitglieder­ver­samm­lung kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Beitragszahlung fällen. Sie kann hierzu auch eine Beitragsordnung erlassen. Freiwillige Spenden sind erwünscht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitglieder­ver­samm­lung

  2. Der Vorstand

§ 6 Die Mitglieder­ver­samm­lung

  1. Die Mitglieder­ver­samm­lung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder­ver­samm­lung statt. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Ihr obliegt:

    a) Die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins

    b) Die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung

    c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüfer

    d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    e) Die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

    f) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

    g) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    h) Die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellt Anträge.

  2. Außerordentliche Mitglieder­ver­samm­lung sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen verlangt.

  3. Zur Mitglieder­ver­samm­lung wird mindestens zehn Tage vorher, unter Angaben von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung, im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Freinsheim, eingeladen. Die Einladung obliegt dem Vorstand.

  4. Anträge an die Mitglieder­ver­samm­lung müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

  5. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder­ver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über Höhe der Mitgliedsbeiträge und über die Auflösung des Vereins bedürfen eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern dem kein anwesendes Vereinsmitglied widerspricht.

  7. Die Beschlüsse der Mitglieder­ver­samm­lung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  8. Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist eine Blockwahl zulässig. Eine Blockwahl ist nur dann zulässig, wenn dem kein anwesendes Vereinsmitglied widerspricht und sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann. Für die Blockwahl gelten die Regelungen zur Beschlussfassung entsprechend Absatz 6.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden )
    b) dem Stellvertreter ) Vorstand i.S. des § 26 BGB
    c) dem Schriftführer
    d) dem Rechnungsführer
    e) bis zu drei Beisitzern
    f) kraft Amtes dem/der Schulleiter/in der Hermann-Sinsheimer-Grundschule Freinsheim (im Verhinderungsfall ihrer/seiner Stellvertreter/in)
    g) kraft Amtes der/dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates (im Verhinderungsfall ihrem/seinem Stellvertreter)

  2. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, je allein. Sie sind an die Beschlüsse der Mitglieder­ver­samm­lung und des Vorstandes gebunden. Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,-- EURO bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

  3. Der Vorstand wird von der Mitglieder­ver­samm­lung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

  4. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so wird das neue Mitglied von der Mitglieder­ver­samm­lung gewählt.

  5. Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitglieder­ver­samm­lung fest. Er berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitglieder­ver­samm­lung vorbehalten sind.

  6. Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden - unter Angabe von Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort schriftlich einberufen und geleitet. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich, darunter muss entweder der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Mitglieder­ver­samm­lung in dieser Frage.

  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitglieder­ver­samm­lung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitglieder­ver­samm­lung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitglieder­ver­samm­lung in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Als Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist.

§ 9 Auflösung des Vereins, Änderungen des Vereinszweckes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft, der / die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat.